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winDirect - Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Bezahlung / Lieferung

Zur Bezahlung stehen Ihnen 4 Möglichkeiten zur Wahl.

  1. Anzahlung von 50% des Betrages bei Bestellung und den Rest bei Lieferung
  2. Zahlung per Nachname (gilt nur für Standardprodukte z.B.Kellerfenster)
  3. Zahlung per Vorkasse mit 4% Skonto
  4. Abwicklung der Zahlung über Escrow
  5. So funktioniert Escrow:

    Der Käufer übergibt den Kaufbetrag für einen Artikel in die Obhut von Escrow als unabhängige dritte Partei. Das Geld wird erst dann an winDirect weitergeleitet, wenn die vorher zwischen Käufer und winDirect gemeinsam vereinbarten Bedingungen erfüllt sind. Vor dem Start des Treuhandservice müssen sich winDirect und Käufer über die Nutzung von Escrow einig sein. Sowohl der Käufer, als auch der Verkäufer können die Treuhandabwicklung starten.

    1. Per eMail wird der Käufer angewiesen, auf das Treuhandkonto von Escrow einzuzahlen.
    2. Der Käufer überweist auf das Treuhandkonto von Escrow.
    3. winDirect wird von Escrow per eMail über den Zahlungseingang informiert.
    4. winDirect organisiert den Versand oder nutzt den Versandservice von Escrow.
    5. Nach ordnungsgemäßer Zustellung der Ware beim Käufer wird der Treuhandbetrag an winDirect überwiesen.

    Was Sie sonst noch wissen sollten: Die Kosten für den Treuhandservice sind abhängig von der Höhe des Treuhandbetrages. Der Treuhandbetrag ist die Gesamtsumme, die vom Käufer bezahlt werden muss. Sie beinhaltet den Kaufpreis, sämtliche vereinbarte Kosten (wie z.B. Versand oder Verpackung) sowie die Treuhandgebühr. Vom Treuhandbetrag zieht Escrow vor der Überweisung an winDirect die Gebühr für die Abwicklung ab.

II. Auftragsübernahme

  1. Für den Inhalt der Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung der WinDirect maßgebend. Unterbleibt im Einzelfall eine Auftragsbestätigung durch die WinDirect, so ist der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
  2. Die Bearbeitung eines Auftrages nimmt bei WinDirect aus technischen und organisatorischen Gründen einige Zeit in Anspruch. Der Besteller ist 4 Wochen an den erteilten Auftrag gebunden.
  3. Die Bearbeitung eines Auftrages nimmt bei WinDirect aus technischen und organisatorischen Gründen einige Zeit in Anspruch. Änderungen sind schriftlich innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung möglich. Danach kann die Bestellung nicht mehr geändert werden.
  4. Wir sind ein Bauelementehandel und fertigen nicht selbst. Die Produkthaftung wird an den Hersteller übergeben. Die Lieferung wird vom Hersteller übernommen. Eventuelle Reklamationen sind an WinDirect zu richten und werden, je nach Sachlage von WinDirect bzw. dem Hersteller bearbeitet.
  5. Wir montieren nur auf besondere Anfrage, behalten uns aber vor, die Aufträge an Subunternehmen weiterzugeben.
  6. Schäden, die aus einer Montageleistung des Subunternehmers resultieren, sind auch über den Subunternehmer geltend zu machen.

III. Preis

  1. Die Preise sind in einer Datenbank hinterlegt und können von Zeit zu Zeit durch Erhöhung von Rohstoffen angehoben oder korrigiert werden.
  2. Angebote gelten für eine Frist von 3 Monaten.
  3. Die vereinbarten Preise und Lieferfristen sind nur in Verbindung mit den Zahlungsfristen gültig. Sobald die Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, ist WinDirect berechtigt die Liefertermine oder die Preise zu ändern.

IV. Liefertermin - Abnahme - Aufmass

  1. Liefertermine sind für WinDirect nur verbindlich, wenn sie für einen bestimmten Tag oder Zeitabschnitt schriftlich in der Auftragsbestätigung festgelegt sind. Die Liefertermine sind für WinDirect nicht mehr bindend, wenn die Zahlungsziele vom Besteller nicht eingehalten werden.
  2. Die Lieferung erfolgt durch WinDirect oder per Lkw einer beauftragten Spedition, die unter Umständen von WinDirect die Vollmacht für den Inkasso bekommt. Bei der Anlieferung muss durch Sie gewährleistet sein, dass die Ware angenommen und abgeladen wird. Wenn Sie die Ware nicht ordnungsgemäß entgegennehmen, sind wir berechtigt gegen Berechnung neu anzuliefern. Ist es Ihnen nicht möglich die Ware persönlich abzuladen oder entgegenzunehmen müssen Sie für Ersatz sorgen.
  3. Die Liefertermine werden unter dem Vorbehalt der Lieferung durch den Hersteller zugesagt. Bei Störungen in diesem Bereich, sowie bei Streiks, Aussperrungen, höherer Gewalt und allen sonstigen, nicht vom Lieferwerk zu vertretenden Herstellungs- und Lieferstörungen verlängert sich die Lieferfrist.
  4. Das Lieferwerk kann Teillieferungen vornehmen.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Elemente bei Ankunft auf evtl. Lieferschäden und sichtbare Mängel zu überprüfen. Die Lieferung gilt als abgenommen, wenn der Besteller nicht binnen einer Ausschlussfrist von acht Tagen Mängelrügen erhebt oder Lieferschäden anzeigt. Eine Weiterverarbeitung (Montage der Elemente) gilt als Abnahme der Elemente. Prüfen Sie daher sofort nach Erhalt der Ware.
  6. Glasschaden kann der Besteller nur geltend machen, wenn er den Glasbruch bei Warenübernahme auf dem Lieferschein festhält.
  7. Für das Aufmass der zu fertigenden Fenster ist der Besteller verantwortlich.

V. Gewährleistung

  1. Die Produkte des Lieferwerkes stimmen mit den technischen Bestimmungen der Qualitätskontrollen überein. Das Lieferwerk übernimmt im einzelnen die Gewährleistung wie folgt:
    • für Witterungs- und Alterungsbeständigkeit der Kunststoffprofile 5 Jahre
    • für Beschläge 1 Jahr
    • Für Isolierglas nach den Bestimmungen des Glasherstellers kostenlose Ersatzlieferung von Scheiben innerhalb von 5 Jahren. Sämtliche Umglasungskosten gehen jedoch zu Lasten des Bestellers. Die Garantie endet in jedem Fall 5 Jahre nach der Erstbelieferung.
    • Interferenz Erscheinungen, die gelegentlich an den gelieferten Gläsern auftreten können, werden durch besonders plane Oberflächen hervorgerufen und berechtigen daher nicht zu Gewährleistungsansprüchen. Das gleiche gilt bei innen liegenden Sprossen, da kann es immer wieder zu Klappererscheinungen kommen. Diese stellen aber keinen Gewährleistungsanspruch oder einen Reklamationsgrund dar.
    • Bei der Herstellung von Kunststoffprofilen entstehen an der Oberfläche mitunter leichte Ziehspuren, die nicht zu Gewährleistungsansprüchen berechtigen.
  2. Sollte der Nutzer oder Dritte während der Gewährleistungszeit eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen irgendwelcher Art vornehmen, ist das Lieferwerk von jeglicher Garantieverpflichtung entbunden.
  3. Die Reinigung der gelieferten Kunststoffteile darf ausschließlich mit dem vom Lieferwerk empfohlenen Reinigungsmittel ausgeführt werden. Bei Abweichungen davon übernimmt das Lieferwerk für entstehenden Schaden keinerlei Gewährleistung.
  4. Gewährleistungsansprüche können gegenüber dem Lieferwerk nur bei fachgerechter Montage durch den Besteller oder seines Kunden geltend gemacht werden. Der Besteller verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die hohe Qualität der gelieferten Elemente durch fachgerechte Montage, welche im beiliegenden Montagehandbuch beschrieben ist, erhalten bleibt. Ein Gewährleistungsanspruch bei Montagefehlern wird ausdrücklich ausgeschlossen.